§ 22 (1) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 21 Abs. 1 ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten: 1. die Namen der beteiligten Gemeinden; (2) Die Satzung einer nach § 21 Abs. 2 gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.
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